Visite, Hausbesuch, Konsil: 11 häufige Fragen zur GOÄ-Abrechnung von Zuschlägen

Dürfen Zuschläge mit einer Faktorerhöhung abgerechnet werden? Welche Zuschlags-Kombinationen sind möglich? Der Beitrag beantwortet Fragen, die Ärzte bei der GOÄ-Abrechnung von Visiten, Konsilen und Hausbesuchen häufig stellen.

 

Die Zuschläge zu Visiten (GOÄ-Nrn. 45, 46), Hausbesuchen (GOÄ-Nrn. 48 – 52) und Konsilen (GOÄ-Nr. 60) sind in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht, wie sonst üblich, mit Leistungsziffern, sondern in Form von Großbuchstaben aufgeführt: E bis K2.

  • E – Zuschlag für dringend angeforderte unverzüglich erfolgte Ausführung: 9,33 EUR
  • F – Zuschlag für in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr oder 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr erbrachte Leistungen: 15,15 EUR
  • G – Zuschlag für in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr erbrachte Leistungen: 26,23 EUR
  • H – Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen: 19,82 EUR
  • J – Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag: 4,66 EUR
  • K2 – Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr: 6,99 EUR

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Vor dem Abschnitt B V gibt es eine Vielzahl sog. „Allgemeiner Bestimmungen“, die es vor der Abrechnung der o. g. Zuschläge zu beachten gilt. Für die Abrechner ergeben sich daraus häufig die folgenden Fragen:

1. Dürfen die Zuschläge mit einer Faktorerhöhung abgerechnet werden?
Nein. Die Zuschläge E bis K2 sind grundsätzlich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2. Dürfen die Zuschläge E bis K2 auch mit den Zuschlägen A bis K1 kombiniert werden?
Nein, eine Kombination mit den Zuschlägen A bis K1 ist nicht gestattet. Diese Zuschläge sind das Pendant zu den Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 1 bis 8 (siehe hierzu das Beispiel unten zu 4.)

3. Wann darf nur der halbe Gebührensatz berechnet werden?
Neben der GOÄ-Ziffer 51 (Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung) dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H nur mit dem halben Gebührensatz berechnet werden.

4. Wie oft dürfen die Zuschläge während eines Hausbesuchs abgerechnet werden? Einmal zu jeder GOÄ-Nummer?
Die Zuschläge dürfen grundsätzlich neben den Nummern 45 bis 55 und 60 immer nur 1x je Inanspruchnahme abgerechnet werden. Dazu zählt auch der Hausbesuch gem. der GOÄ-Nr. 50. 

Beispiel: Hausbesuch am Samstag um 11.00 Uhr
  • GOÄ-Nr. 50 (Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung)
  • GOÄ-Nr. 7   (Vollständige Untersuchung eines Organsystems …)
  • 1x Zuschlag H  Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
  • zzgl. Wegegeld


5. Welche Zuschläge gelten für die GOÄ-Nummern 48 und 52?
Für diese beiden Abrechnungspositionen sind in der Gebührenordnung keine Zuschläge vorgesehen. 

  • GOÄ-Nr. 48 – Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten
  • GOÄ-Nr. 52 – Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes …

6. Welche Zuschläge dürfen neben den Visiten (GOÄ-Nrn. 45 - Erstvisite und 46 - Zweitvisite) abgerechnet werden?
Es dürfen ausschließlich die Zuschläge gem. den Buchstaben E und J abgerechnet werden, jedoch nur von Belegärzten, nicht von Krankenhausärzten. Zudem sind die Zuschläge F, G und H weder von Belegärzten, noch von Krankenhausärzten neben den Visiten berechnungsfähig. 

7. Darf der Zuschlag J zu jeder Visite abgerechnet werden?
Nein. Der Zuschlag J darf nur 1x zur Erstvisite (GOÄ-Nr. 45) abgerechnet werden, da sich der Zuschlag auf den Behandlungstag bezieht.

8. Dürfen die Zuschläge auch dann berechnet werden, wenn man aus privaten Gründen z. B. Hausbesuche oder konsiliarische Erörterungen an Wochenenden oder in den Abendstunden plant? 
Nein. Private oder praxisorganisatorische Gründe spielen beim Ansatz der Zuschläge keine Rolle. Vorausgesetzt wird immer, dass die Leistungserbringung zu einer bestimmten Zeit medizinisch notwendig gewesen sein muss (GOÄ § 1 (2)). Muss demnach z. B. ein bestimmtes Medikament z. B. nachts um 22.30 Uhr z. B. intravenös appliziert werden, und muss aus diesem Grund ein Hausbesuch erfolgen, so ist der Zuschlag gem. Buchstabe G neben der GOÄ-Nr. 50 berechnungsfähig.

9. Darf der Zuschlag F auch dann abgerechnet werden, wenn der Hausbesuch vor 20 Uhr angefordert wurde, aber erst nach 20 Uhr ausgeführt worden ist? 
Ja. Grundlage hierfür ist ein Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer vom 10.09.1999.

10. Können die Zuschläge auch in Kombination abgerechnet werden?
Eine Übersicht über die Kombinationsmöglichkeiten von Zuschlägen zu Visiten (45, 46), Hausbesuchen (50, 51) und Konsilen (60) gibt die folgende Tabelle:

Zuschlag Mögliche Kombinationen
E J, K2
F H, K2
G H, K2
H F, G, K2
J E, K2
K2 E, F, G, H, J


ACHTUNG: Die Zuschläge nach den Buchstaben J und K2 dürfen nicht neben der GOÄ-Nr. 60 abgerechnet werden.

11. Wo werden die Zuschläge in der Rechnung aufgeführt?
Die Zuschläge sind in der Rechnung direkt im Anschluss an die Leistung aufzuführen, auf die sich die Zuschläge beziehen. 
 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

 

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